§ 1 Name, Sitz, Vereinsregister,
Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Turnverein
1885 Eggenfelden e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Eggenfelden, ist unpolitisch und konfessionell nicht
gebunden.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein bezweckt die Hebung und
Förderung der Volksgesundheit und der sportlichen Ertüchtigung durch die
Pflege von Leibesübungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung 1977 (Abschnitt
"steuerbegünstigte Zwecke"), insbesondere durch die Förderung des
Volkssportes, die Förderung der Volksgesundheit und die Pflege der
Leibesübungen.
Diese Zwecke werden verwirklicht durch die Ausrichtung von Turn- und
Sportfesten, durch Durchführung von turnerischen und sportlichen
Veranstaltungen, durch Abhaltung von regelmäßigen Übungsstunden usw..
§ 2a Gewinnverwendung
Etwaige Gewinne dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des
Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 2b Verwaltungsausgaben,
Vergütung
I. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die
den Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
II. Satzungsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt, können aber auch gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG
(Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Über die jeweilige
Höhe dieser Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand.
III. Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des
Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für
solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den
Verein entstanden sind, wie z.B. Fahrtkosten, Porto,
Telefon, etc.
§ 2c Mitteilungspflichten
Beschlüsse über
Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen
Amtsgericht anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten
gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen
Finanzamtes.
§ 3a Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede
unbescholtene Einzelperson werden.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über
deren Annahme der Vorstand entscheidet.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Der Jahresbeitrag wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Jahresbeitrag beträgt zur Zeit:
24,- € für Kinder bis zu 14
Jahren
30,- € für Jugendliche bis 18 Jahre
48,- € für Erwachsene
87,- € für Familien (maximal)
Über Stundung und Erlaß des
Beitrages in Sonderfällen entscheidet der Vorstand.
§ 3b Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt, Ausschluß oder Tod.
II. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der
Austritt ist
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluß eines
Geschäftsjahres zulässig.
III. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Turnrates.
Ausschließungsgründe sind:
a) Gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, gegen die Anordnungen
des Vorstandes und gegen die Vereinsdisziplin,
b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
c) gröblicher Verstoß gegen die Vereinskameradschaft,
d) Nichtzahlung des Beitrages trotz vorheriger Mahnung.
Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlußfassung
über
den Antrag ist dem Mitglied ausreichende Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu
gewähren.
Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Beschluß ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet
endgültig.
Der Rechtsweg gegen den Ausschluß ist ausgeschlossen.
§ 4 (entfallen)
§ 5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind: a) Der
Vorstand,
b) der Turnrat,
c) der Ehrenrat,
d) die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus a) dem
1. Vorsitzenden,
b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
d) dem Schatzmeister,
e) dem Sportwart.
II. 1) Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich
im Sinne des § 26 BGB.
2) Alle Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt mit der Maßgabe, daß
jedes
Vorstandsmitglied nur zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied zur Ver-
tretung befugt ist.
3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die
Verwaltung
und Verwendung der Vereinsmittel. Für die Geschäftsführung gilt § 27 Abs. 3
BGB.
4) Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes regelt der Vorstand.
5) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung entscheidet die Stimme desjenigen stellvertretenden Vorsitzenden,
der
die Beschlußfassung leitet.
§ 7 Turnrat
I. Der Turnrat besteht aus a) dem
Vorstand und
b) den Abteilungsleitern.
II. 1) Der Turnrat entscheidet, wenn ein Vorstandsmitglied darauf anträgt.
2) Er wählt und entlastet, wenn dies im Laufe des Geschäftsjahres notwendig
werden
sollte, Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen.
3) Der Turnrat ist möglichst eine Woche vor dem Zusammentritt durch den
Vorstand
schriftlich oder mündlich einzuladen.
§ 8 Ehrenrat
I. Der Ehrenrat besteht aus den
Ehrenmitgliedern des Vereins und zwei weiteren Mit-
gliedern, den Passivenvertretern.
II. 1) Im Verhältnis zu den übrigen Organen des Vereins (§ 5) hat der
Ehrenrat beratende
Funktion. Er wird außerdem in allen Fällen tätig, die ihm vom Vorstand zur
Erledi-
gung zugewiesen werden.
2) Den Vorsitz des Ehrenrates führt der Ehrenvorsitzende des Vereins.
Aus der Mitte des Ehrenrates ist ein stellvertretender Vorsitzender zu wählen.
Die Amtszeit des Ehrenvorsitzenden und dessen Stellvertreters endet nur durch
Rücktritt oder Beendigung der Mitgliedschaft im Verein.
Tritt der Ehrenvorsitzende zurück oder scheidet er aus dem Verein aus, so
führt des-
sen Stellvertreter den Vorsitz bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung
des Vereins.
Beim Ausscheiden des Stellvertreters gilt § 8 II Nr. 2 Satz 2 der Satzung mit
einer
Frist von vier Wochen.
Die Mitgliedschaft im Ehrenrat schließt die Mitgliedschaft im Turnrat aus, es
sei denn, das Ehrenmitglied ist auch Abteilungsleiter.
§ 9 Vereinsmitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind:
a) Ordentliche aktive und passive Mitglieder, das heißt solche, die das 18.
Lebensjahr
vollendet haben, mit Stimmrecht sowie aktivem und passivem Wahlrecht,
b) Jugendliche von 14 bis 18 Jahren ohne Stimmrecht und ohne aktives und
passives
Wahlrecht. Eine Wahl zu Jugendleitern bzw. -leiterinnen ist jedoch zulässig,
c) Kinder unter 14 Jahren ohne Stimmrecht und ohne aktives und passives
Wahlrecht,
d) Ehrenmitglieder mit Stimmrecht sowie aktivem und passivem Wahlrecht.
§ 10 (entfallen)
§ 11 Mitgliederversammlung
Die alljährlich stattfindende
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes.
b) Die Entlastung des Vorstandes sowie grundsätzlich der Spartenleiter und
Sparten-
leiterinnen.
c) Die Wahl des Vorstandes sowie grundsätzlich der Spartenleiter und
Spartenleiter-
innen.
Der 1. Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden durch Stimmzettel gewählt.
Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Spartenleiter und
Spartenleiter-
innen erfolgt öffentlich durch Zuruf.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Bestellung des Vorstandes sowie der Spartenleiter und Spartenleiterinnen
kann
während eines Geschäftsjahres nur widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund
vor-
liegt; ein solcher ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit
zur ord-
nungsgemäßen Geschäftsführung. Die Bestellung des Vorsitzenden oder eines
Vor-
standsmitgliedes wird durch die Mitgliederversammlung widerrufen. Die Bestellung
eines Spartenleiters und einer Spartenleiterin wird durch den Turnrat
widerrufen.
Die Abberufung erfolgt analog der Bestellung.
Bei Stimmengleichheit gilt die Abberufung als abgelehnt.
d) Die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Festsetzung oder Änderung des
Mit-
gliederbeitrages.
e) Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom
Vorstand
unterbreiteten Aufgaben sowie über die ihr nach der Satzung übertragenen
Angelegenheiten.
f) Die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
g) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
h) Die Wahl zweier Kassenprüfer, die das Recht und die Pflicht haben, die
Kassenge-
schäfte des Vereins laufend zu überwachen und die Kasse mindestens zweimal im
Jahr zu überprüfen. Die erfolgte Prüfung ist im Kassenbuch zu vermerken,
über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu
erstatten.
i) Die Wahl erfolgt in allen Fällen jeweils auf die Dauer von vier Jahren.
Sollte innerhalb dieses Zeitraumes keine Haupt- oder Generalversammlung mit Vor-
standswahl stattfinden, bleibt der bisherige Vorstand im Amt bis in einer
ordnungsge-
mäß einberufenen Mitgliederversammlung eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche
Mitgliederversammlung wird alljährlich während der Fastenzeit durch den
Vorstand einberufen. Die stimm- und wahlberechtigten Mitglieder sind unter
Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Tage der
Einberufung schriftlich oder durch das für die Veröffentlichung des Vereins
bestimmte Blatt - "Rottaler Anzeiger" - einzuladen.
Der Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet,
wenn 1/10 der stimm- und wahlberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des
Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.
§ 12 Satz 2 der Satzung gilt entsprechend. Die Frist beträgt eine Woche. Die
außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die
ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 13 Versammlungsleitung,
Beschlußfassung
Die Mitgliederversammlung leitet
der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden
Vorsitzenden, im Falle deren Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Jedes
stimm- und wahlberechtigte Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme.
Vertretung ist unzulässig.
Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der
Tagesordnung bekanntgegebenen Gegenstände.
Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen.
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
der erschienenen stimm- und wahlberechtigten Mitglieder gefaßt, es sei denn,
die Beschlußfassung hat eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins
zum Gegenstand.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung die seines Vertreters.
Über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins beschließt die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
stimm- und wahlberechtigten Mitglieder.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung wird grundsätzlich öffentlich durch
Zuruf getroffen. Ausnahmen kann die Mitgliederversammlung auf Antrag eines
Mitgliedes zulassen.
Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins erfolgt öffentlich und
namentlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Turnrates und des
Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Beschlußfähigkeit
Eine ordnungs- und fristgerecht
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden stimm- und wahlberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
§ 15 Auflösung des Vereins,
Liquidation
Das nach Auflösung des Vereins und
nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an die von
der Mitgliederversammlung bestimmte Person.
Das Vermögen ist im Sinne der Vereinsaufgaben zu gleichartigen gemeinnützigen
Zwecken zu verwenden.
Trifft die Mitgliederversammlung keinen Beschluß über die Verwendung des
Vereinsvermögens, so fällt dieses der Stadt Eggenfelden für wohltätige
Zwecke zu.
Zum Zwecke der Abwicklung ernennt die Mitgliederversammlung, die über die
Auflösung beschlossen hat, zwei Liquidatoren.
§ 16 Genehmigung der Satzung
Diese Satzung wurde in der
Mitgliederversammlung am 09.04.1988 genehmigt und tritt am Tage nach ihrer
Genehmigung in Kraft. Die bisherige Satzung tritt mit dem gleichen Tage außer
Kraft. § 11 i) wurde durch Beschlußfassung der Mitgliederversammlung vom
03.04.2000 geändert (Verlängerung der Wahlperiode auf vier Jahre).
§ 17 Übrige Bestimmungen
Im übrigen gelten die
einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in den
§§ 21 ff..
Eggenfelden, den 23.03.2009
Der Vorstand des Turnvereins 1885
Eggenfelden e.V.
gez. Unterschriften