ngsauf Turnverein Eggenfelden 1885 e.V. - Satzung
Turnverein Eggenfelden 1885 e.V. - Satzung
Über den TVE Chronik Satzung Downloads Impressum
Satzung

§ 1 Name, Sitz, Vereinsregister, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Turnverein 1885 Eggenfelden e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Eggenfelden, ist unpolitisch und konfessionell nicht gebunden.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein bezweckt die Hebung und Förderung der Volksgesundheit und der sportlichen Ertüchtigung durch die Pflege von Leibesübungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung 1977 (Abschnitt "steuerbegünstigte Zwecke"), insbesondere durch die Förderung des Volkssportes, die Förderung der Volksgesundheit und die Pflege der Leibesübungen.
Diese Zwecke werden verwirklicht durch die Ausrichtung von Turn- und Sportfesten, durch Durchführung von turnerischen und sportlichen Veranstaltungen, durch Abhaltung von regelmäßigen Übungsstunden usw..

§ 2a Gewinnverwendung

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 2b Verwaltungsausgaben, Vergütung

I. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

II. Satzungsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, können aber auch gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Über die jeweilige Höhe dieser Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand.

III. Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, wie z.B. Fahrtkosten, Porto, Telefon, etc.

§ 2c Mitteilungspflichten

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Amtsgericht anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 3a Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Einzelperson werden.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Der Jahresbeitrag wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Jahresbeitrag beträgt zur Zeit:

24,- € für Kinder bis zu 14 Jahren
30,- € für Jugendliche bis 18 Jahre
48,- € für Erwachsene
87,- € für Familien (maximal)

Über Stundung und Erlaß des Beitrages in Sonderfällen entscheidet der Vorstand.

§ 3b Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
II. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig.
III. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Turnrates. Ausschließungsgründe sind:
a) Gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, gegen die Anordnungen
des Vorstandes und gegen die Vereinsdisziplin,
b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
c) gröblicher Verstoß gegen die Vereinskameradschaft,
d) Nichtzahlung des Beitrages trotz vorheriger Mahnung.
Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlußfassung über
den Antrag ist dem Mitglied ausreichende Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu gewähren.
Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Beschluß ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Der Rechtsweg gegen den Ausschluß ist ausgeschlossen.

§ 4 (entfallen)

§ 5 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind: a) Der Vorstand,
b) der Turnrat,
c) der Ehrenrat,
d) die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
d) dem Schatzmeister,
e) dem Sportwart.
II. 1) Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
im Sinne des § 26 BGB.
2) Alle Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt mit der Maßgabe, daß jedes
Vorstandsmitglied nur zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied zur Ver-
tretung befugt ist.
3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung
und Verwendung der Vereinsmittel. Für die Geschäftsführung gilt § 27 Abs. 3 BGB.
4) Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes regelt der Vorstand.
5) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung entscheidet die Stimme desjenigen stellvertretenden Vorsitzenden, der
die Beschlußfassung leitet.

§ 7 Turnrat

I. Der Turnrat besteht aus a) dem Vorstand und
b) den Abteilungsleitern.
II. 1) Der Turnrat entscheidet, wenn ein Vorstandsmitglied darauf anträgt.
2) Er wählt und entlastet, wenn dies im Laufe des Geschäftsjahres notwendig werden
sollte, Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen.
3) Der Turnrat ist möglichst eine Woche vor dem Zusammentritt durch den Vorstand
schriftlich oder mündlich einzuladen.

§ 8 Ehrenrat

I. Der Ehrenrat besteht aus den Ehrenmitgliedern des Vereins und zwei weiteren Mit-
gliedern, den Passivenvertretern.
II. 1) Im Verhältnis zu den übrigen Organen des Vereins (§ 5) hat der Ehrenrat beratende
Funktion. Er wird außerdem in allen Fällen tätig, die ihm vom Vorstand zur Erledi-
gung zugewiesen werden.
2) Den Vorsitz des Ehrenrates führt der Ehrenvorsitzende des Vereins.
Aus der Mitte des Ehrenrates ist ein stellvertretender Vorsitzender zu wählen.
Die Amtszeit des Ehrenvorsitzenden und dessen Stellvertreters endet nur durch
Rücktritt oder Beendigung der Mitgliedschaft im Verein.
Tritt der Ehrenvorsitzende zurück oder scheidet er aus dem Verein aus, so führt des-
sen Stellvertreter den Vorsitz bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
des Vereins.
Beim Ausscheiden des Stellvertreters gilt § 8 II Nr. 2 Satz 2 der Satzung mit einer
Frist von vier Wochen.
Die Mitgliedschaft im Ehrenrat schließt die Mitgliedschaft im Turnrat aus, es sei denn, das Ehrenmitglied ist auch Abteilungsleiter.

§ 9 Vereinsmitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind:
a) Ordentliche aktive und passive Mitglieder, das heißt solche, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, mit Stimmrecht sowie aktivem und passivem Wahlrecht,
b) Jugendliche von 14 bis 18 Jahren ohne Stimmrecht und ohne aktives und passives
Wahlrecht. Eine Wahl zu Jugendleitern bzw. -leiterinnen ist jedoch zulässig,
c) Kinder unter 14 Jahren ohne Stimmrecht und ohne aktives und passives Wahlrecht,
d) Ehrenmitglieder mit Stimmrecht sowie aktivem und passivem Wahlrecht.

§ 10 (entfallen)

§ 11 Mitgliederversammlung

Die alljährlich stattfindende Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes.
b) Die Entlastung des Vorstandes sowie grundsätzlich der Spartenleiter und Sparten-
leiterinnen.
c) Die Wahl des Vorstandes sowie grundsätzlich der Spartenleiter und Spartenleiter-
innen.
Der 1. Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden durch Stimmzettel gewählt.
Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Spartenleiter und Spartenleiter-
innen erfolgt öffentlich durch Zuruf.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Bestellung des Vorstandes sowie der Spartenleiter und Spartenleiterinnen kann
während eines Geschäftsjahres nur widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vor-
liegt; ein solcher ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ord-
nungsgemäßen Geschäftsführung. Die Bestellung des Vorsitzenden oder eines Vor-
standsmitgliedes wird durch die Mitgliederversammlung widerrufen. Die Bestellung
eines Spartenleiters und einer Spartenleiterin wird durch den Turnrat widerrufen.
Die Abberufung erfolgt analog der Bestellung.
Bei Stimmengleichheit gilt die Abberufung als abgelehnt.
d) Die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Festsetzung oder Änderung des Mit-
gliederbeitrages.
e) Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand
unterbreiteten Aufgaben sowie über die ihr nach der Satzung übertragenen
Angelegenheiten.
f) Die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
g) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
h) Die Wahl zweier Kassenprüfer, die das Recht und die Pflicht haben, die Kassenge-
schäfte des Vereins laufend zu überwachen und die Kasse mindestens zweimal im Jahr zu überprüfen. Die erfolgte Prüfung ist im Kassenbuch zu vermerken, über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
i) Die Wahl erfolgt in allen Fällen jeweils auf die Dauer von vier Jahren.
Sollte innerhalb dieses Zeitraumes keine Haupt- oder Generalversammlung mit Vor-
standswahl stattfinden, bleibt der bisherige Vorstand im Amt bis in einer ordnungsge-
mäß einberufenen Mitgliederversammlung eine Neuwahl erfolgt ist.


§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alljährlich während der Fastenzeit durch den Vorstand einberufen. Die stimm- und wahlberechtigten Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Einberufung schriftlich oder durch das für die Veröffentlichung des Vereins bestimmte Blatt - "Rottaler Anzeiger" - einzuladen.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn 1/10 der stimm- und wahlberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.
§ 12 Satz 2 der Satzung gilt entsprechend. Die Frist beträgt eine Woche. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 13 Versammlungsleitung, Beschlußfassung

Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden, im Falle deren Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Jedes stimm- und wahlberechtigte Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme.
Vertretung ist unzulässig.
Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Gegenstände.
Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen.
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimm- und wahlberechtigten Mitglieder gefaßt, es sei denn, die Beschlußfassung hat eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Vertreters.
Über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimm- und wahlberechtigten Mitglieder.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung wird grundsätzlich öffentlich durch Zuruf getroffen. Ausnahmen kann die Mitgliederversammlung auf Antrag eines Mitgliedes zulassen.
Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins erfolgt öffentlich und namentlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Turnrates und des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Beschlußfähigkeit

Eine ordnungs- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimm- und wahlberechtigten Mitglieder beschlußfähig.

§ 15 Auflösung des Vereins, Liquidation

Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an die von der Mitgliederversammlung bestimmte Person.
Das Vermögen ist im Sinne der Vereinsaufgaben zu gleichartigen gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
Trifft die Mitgliederversammlung keinen Beschluß über die Verwendung des Vereinsvermögens, so fällt dieses der Stadt Eggenfelden für wohltätige Zwecke zu.
Zum Zwecke der Abwicklung ernennt die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschlossen hat, zwei Liquidatoren.

§ 16 Genehmigung der Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 09.04.1988 genehmigt und tritt am Tage nach ihrer Genehmigung in Kraft. Die bisherige Satzung tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft. § 11 i) wurde durch Beschlußfassung der Mitgliederversammlung vom 03.04.2000 geändert (Verlängerung der Wahlperiode auf vier Jahre).

§ 17 Übrige Bestimmungen

Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in den
§§ 21 ff..


Eggenfelden, den 23.03.2009

Der Vorstand des Turnvereins 1885 Eggenfelden e.V.
gez. Unterschriften