(1) Der Verein führt den Namen "Turnverein 1885 Eggenfelden e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Eggenfelden und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Landshut unter der Nummer VR 10158 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und die Teilnahme an Sportwettkämpfen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(6) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Sportfachverbänden an.
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Förderung und Ausübung bestimmter Sportarten, die in den dieser Satzung beigefügten Ordnungen näher aufgeführt sind. Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Ausrichtung von Turn – und Sportfesten, durch Durchführung von turnerischen und sportlichen Veranstaltungen, durch Abhalten von regelmäßigen Übungsstunden, Förderung des Jugendsports.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(3) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft grundsätzlich die Mitgliederversammlung. Die konkreten Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung obliegt dem Vorstand. Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen Vereinstätigkeit des Vorstandes ist die Mitgliederversammlung zuständig.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehört insbesondere die Abteilungsleiterpauschale. Die Details werden in einer Finanzordnung, die vom Vorstand erstellt und vom Vereinsausschuss verabschiedet wird, geregelt.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Monate nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Die Abrechnungen erfolgen spätestens vierteljährlich entsprechend der Finanzordnung und müssen im Geschäftsjahr eingereicht werden.
(8) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vereinsausschuss erlassen und geändert wird.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Ordentliche Mitglieder sind:
Alle Mitglieder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Kinder)
Alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Jugendliche)
Alle Mitglieder nach vollendetem 18. Lebensjahr (Erwachsene)
Außerordentliche Mitglieder sind: Passive Mitglieder, die die Vereinsziele besonders fördern.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt sofort mit der Abgabe des schriftlichen Aufnahmeantrags bei der Geschäftsstelle, sofern dem Antragsteller nicht innerhalb von zwei Wochen die Ablehnung mitgeteilt wird. Die Mitteilung erfolgt im einfachen Brief.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(3) Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
(4) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand.
(5) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(6) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.
(7) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
(8) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag aus dem Mitgliederkreis in der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit ernannt.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärendem Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
a), wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
b), wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand und der entsprechende Abteilungsleiter mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.
Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlichen Ausschlussbeschlusses zu laufen.
(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(6) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
a) Verweis
b) Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in angemessener Höhe festlegt.
c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört
d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
(7) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus eines Jahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Die Einzelheiten der Beiträge regelt eine spezielle Beitragsordnung.
(2) Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(3) Falls die Zahlung von Abteilungsbeiträgen in der Beitragsordnung vorgesehen ist, so können diese durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Vereinsausschuss.
(4) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. Rücklastschriften werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.
(6) Für den Fall, dass Mitglieder nicht am Sepa-Lastschriftverfahren teilnehmen, kann der Vorstand durch Beschluss festsetzen, dass sie für den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins eine Bearbeitungsgebühr zu tragen haben.
(7) Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag monatsmäßig berechnet.
Organe des Vereines sind:
a. der Vorstand
b. der Vereinsausschuss
c. der Ehrenrat
d. die Kassenprüfer
e. die Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand besteht aus:
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
d. dem 3. stellvertretenden Vorsitzenden
e. dem Jugendvertreter
f. Sportwart
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 1. stellvertretenden Vorsitzenden, den 2. stellvertretenden Vorsitzenden, den 3. stellvertretenden Vorsitzenden, den Jugendvertreter (mit Erreichen des 18. Lebensjahr) und den Sportwart jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
(4) Wiederwahl ist möglich.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(6) Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
(7) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.
(8) Für die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes gibt sich der Vorstand selbst eine Geschäftsordnung.
(9) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.
(10) Die Mitglieder des Vorstandes sind in allen Abteilungen stimmberechtigt.
(11) Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Schriftführer und dem Leiter der Sitzung zu unterzeichnen sind.
(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
• den Mitgliedern des Vorstandes
• den Abteilungsleitern
Die Abteilungsleiter können sich im Ausschuss im Falle der Behinderung durch ihre Stellvertreter vertreten lassen.
Der Vereinsausschuss kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen, wobei die Anzahl der Beisitzer zwei nicht überschreiten darf. Die Dauer der Tätigkeit der Beisitzer ist aufgabenbezogen und endet automatisch mit Erledigung des jeweiligen Aufgabengebiets, ohne dass es einer gesonderten Abberufung bedarf.
(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Viertel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
(3) Die Beratungsgegenstände werden vom Vorstand vorbereitet. Anträge von anderen Ausschussmitgliedern zur Behandlung in der Ausschusssitzung müssen wenigstens drei Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge sind unmittelbar in der Sitzung zulässig.
(4) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Wird der Ausschuss zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(5) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen in offener Abstimmung gefasst. Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten. Auf Antrag des Vorstandes oder der Hälfte der anwesenden Ausschussmitglieder kann auch schriftlich mit Stimmzetteln abgestimmt werden.
(6) Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus (§ 6 Abs. 1) oder erklärt es seinen Rücktritt aus der bekleideten Vereinsfunktion, so tritt der satzungsgemäße Vertreter an seine Stelle.
(7) Ausschussmitglieder dürfen Ansprüche Dritter gegen den Verein nur als gesetzliche Vertreter geltend machen.
(8) Mitglieder des Ehrenrates (§ 12 Abs. 1) haben das Recht, an den Ausschusssitzungen beratend teilzunehmen.
(9) Der Vereinsausschuss ist möglichst zwei Wochen vor dem Zusammentritt durch den Vorstand schriftlich oder mündlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(10) Über die Vereinsausschusssitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Schriftführer und dem Leiter der Sitzung zu unterzeichnen sind.
Dem Vereinsausschuss obliegen folgende Aufgaben:
(1) Beratung des Vorstandes bei allen wichtigen Vereinsangelegenheiten und Unterstützung des Vorstandes bei der Koordination der Abteilungen des Vereins.
(2) Der Ausschuss entscheidet insbesondere über
a. die Neugründung und Auflösung von Vereinsabteilungen,
b. Ausschluss eines Vereinsmitglieds,
c. den Übungs- und Hallenbelegungsplan,
d. die Bestellung der Rechnungsprüfer,
e. in allen sonstigen ihm vom Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegten Angelegenheiten.
(3) Bei Meinungsverschiedenheiten unter den Vereinsabteilungen entscheidet der Ausschuss, soweit eine gütliche Regelung durch den Vorstand ohne Erfolg geblieben ist.
(1) Der Ehrenrat besteht aus den
a. Ehrenvorsitzenden
b. Ehrenmitgliedern des Vereins
c. zwei weiteren Mitgliedern.
(2)
a. Im Verhältnis zu den übrigen Organen des Vereins (§ 8) hat der Ehrenrat beratende Funktion. Er wird außerdem in allen Fällen tätig, die die Vorstandschaft durch Übernahme von Aufgaben entlastet, insbesondere bei Geburtstagsgratulationen, Ehrungen und Beileidsbekundungen.
b. Den Vorsitz des Ehrenrates führt der Ehrenvorsitzende des Vereins.
Aus der Mitte des Ehrenrates ist ein stellvertretender Vorsitzender zu wählen. Die Amtszeit des Ehrenvorsitzenden und dessen Stellvertreters endet nur durch Rücktritt oder Beendigung der Mitgliedschaft im Verein. Tritt der Ehrenvorsitzende zurück oder scheidet er aus dem Verein aus, so führt dessen Stellvertreter den Vorsitz bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
des Vereins.
Beim Ausscheiden des Stellvertreters gilt § 12 Nr. 2b Satz 2 der Satzung mit einer Frist von vier Wochen.
Die Mitgliedschaft im Ehrenrat schließt die Mitgliedschaft im Vereinsausschuss aus, es sei denn, das Ehrenmitglied ist auch Abteilungsleiter.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von 1/4 der Vereinsmitglieder oder einem Drittel der Mitglieder des Vereinsausschusses schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gezählt.
(4) Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel (2/3) und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel (4/5) der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der betreffenden Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(6) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(7) Es werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kanidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist so lange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmenerreicht ist. Unter einfacher Meghrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(8) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung sowie über Vereinsauflösung
d) Beschlussfassung über das Beitragswesen
e) Beschlussfassung über die Rücklagenbildung
f) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern / Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes
g) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht jederzeit nach Absprache in die Protokolle über die Mitgliederversammlung Einsicht zu nehmen.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alljährlich durch den Vorstand einberufen. Die stimm- und wahlberechtigten Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Einberufung schriftlich oder durch das für die Veröffentlichung des Vereins bestimmte Blatt - "Rottaler Anzeiger" – und Homepage einzuladen.
(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn entweder ein Viertel der stimm- und wahlberechtigten Mitglieder oder ein Viertel der Mitglieder des Vereinsausschusses dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.
§ 13 Satz 2 der Satzung gilt entsprechend. Die Frist beträgt zwei Wochen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist dem Vorstand nach Möglichkeit mindestens eine Woche vor Durchführung der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Sonderprüfungen sind möglich.
(3) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden.
(2) Die Abteilungen sind fachlich selbständig. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren. Dem Vorstand ist jeweils ein Protokoll zuzuleiten. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(3) Die Abteilungen fördern und pflegen die ihrer Abteilung entsprechenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Vereinsinteressen. Sie unterliegen der Aufsicht des Vorstandes.
(4) Jede Abteilung wird von einer Abteilungsleitung geführt, deren Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Sie muss mindestens aus dem Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter bestehen.
(5) Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von 4 Jahren.
(6) Jährlich ist vom Abteilungsleiter, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter eine Abteilungsversammlung einzuberufen und zu leiten, zu der der Vorstand, wie zu allen Abteilungsveranstaltungen, einzuladen ist.
(7) Die Abteilungen sind berechtigt sich eine Abteilungsordnung zu geben.
a) Die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss.
b) Die Ordnung ist in einer Abteilungsversammlung zu beschließen. Der Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt.
c) Soweit in der Abteilungsordnung nichts Anderes geregelt ist bzw. die Abteilung keine eigene Abteilungsordnung hat, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
d) Eine Ausfertigung der Ordnung wird beim Vorstand hinterlegt und kann von jedem Vereinsmitglied jederzeit nach Absprache eingesehen werden.
(8) Abteilungsveranstaltungen von größerer oder überörtlicher Bedeutung müssen vom Vorstand genehmigt werden. Eine größere Bedeutung liegt insbesondere dann vor, wenn der Vorschuss für den hierfür erforderlichen Finanzbedarf/Budget mehr als EUR 1.000, -- beträgt.
(9) Die Abteilungsleitung kann von der Amtsführung suspendiert und/oder ihres Amtes enthoben werden, und zwar bei Verstoß
a) gegen die Interessen des Vereins oder
b) gegen die Vereinssatzung oder
c) gegen Vereinsordnungen oder
d) gegen Beschlüsse der Vereinsorgane.
Für diese Entscheidung ist generell der Vereinsausschuss zuständig.
(10) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Sie sind verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben zu belegen. Überschüsse dürfen nur mit Zustimmung des Vorstandes verwendet werden.
(1) Die Jugend des Vereines wird vom Vereinsjugendausschuss geführt.
(2) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus dem:
a. Jugendvertreter (Vorsitzender)
b. Jugendleitern der Abteilungen
(3) Die Jugendleiter der Abteilungen werden durch die Jugendversammlung der Abteilung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(4) Das Weitere regelt die Jugendordnung.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in den zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSG-VO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:
Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Telefonnummer, E-Mailadresse, Bankverbindung, Datum des Vereinsbeitritts
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit.
Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern, Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
(9) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
(1) Die Vereinsorgane können sich Ordnungen geben. Die Ordnungen der Abteilungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
(2) Die Ordnungen sind vereinsinterne Ausführungsbestimmungen, die innerhalb der satzungsmäßigen Grenzen das Vereinsleben und den Geschäftsgang regeln.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Eggenfelden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere für den Sport zu verwenden hat.
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen, Männern und Diverse besetzt werden.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 01.12.2022 genehmigt und tritt am Tage nach ihrer Genehmigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vereinssatzung vom 21.10.2021 außer Kraft.
Im Übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Eggenfelden, den 01.12.2022
Der Vorstand des Turnvereins 1885 Eggenfelden e.V.